Mit Urteil vom 02.07.2018 (Az.: 1 A 52/16) hat des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sich u.a. zu der Frage geäußert, wann von einer verbotenen Qualzucht i.S.d. § 11 TierSchG auszugehen ist. Es ging im konkreten Fall nicht um systematisch selektierte Eigenschaften, die zur Erreichung eines bestimmten Zuchtzieles herausgezüchtet werden und dem Tier dann Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Es ging hier vielmehr ausschließlich um eine vererbbare Erkrankung (Hüftgelenks- Dysplasie und Ellbogen-Dysplasie beim Hund).
Autor:
D. Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein