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Erläuterungen: Alle Referenten und Moderatoren (ob Mitglied im BbT oder nicht) erhalten eine Kongresskarte und die für die Präsentation Ihres Vortrages erforderlichen Reisekosten für An- und Abreise und bei Bedarf Übernachtung erstattet.
Zusätzlich ist die Teilnahme an den Abendveranstaltungen kostenlos.

Die Abrechnungen der Reisekosten richten sich nach dem Bundesreisekostenrecht. Übernachtungskosten werden nur für eine Nacht übernommen. Reisekosten für BbT-Mitglieder werden nicht erstattet, sofern die Reisekosten von der Behörde oder anderer Stelle übernommen werden können.

Es werden die ATF-Referenten-Honorare zu Grunde gelegt:

Referate

  1. bis 15 Minuten: Honorar 100,00 EUR
  2. bis 30 Minuten: Honorar 150,00 EUR
  3. bis 45 Minuten: Honorar 190,00 EUR

Darin enthalten ist das Honorar für die Anfertigung einer ausführlichen Vortragszusammenfassung, die dem Bundesverband der beamteten Tierärzte spätestens 4 Wochen nach Kongress-Ende zur Verfügung gestellt wird.

Fahrtkosten: Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten werden nach den vorgelegten Originalbelegen unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel bis zur Höhe des Preises der 2. Klasse DB erstattet incl. Zuschläge (ICE, IC, Platzreservierung). Kosten für öffentliche Verkehrsmittel am Wohnort/Reiseziel werden in voller Höhe übernommen. Taxikosten können nur aus triftigen Grund übernommen werden. (Bitte kurze Begründung beifügen)

PKW: 0,30 EUR pro Einfach-Kilometer (bei Mitnahme von Reisekostenberechtigten jeweils 0,02 EUR mehr). Mit Beschluss des erweiterten Vorstandes des BbT vom 22.05.2017 gewährt der BbT auf Wunsch des Antragstellers eine über § 5 BRKG erhöhte Kilometerentschädingung von 40 Cent. Die Kilometergelderstattung, die pro Kilometer 0,30 € übersteigt, kann steuerpflichtig sein. Eine Steuerpflicht ist durch den Empfänger im Einzelnen zu klären ist. Die Kilometergelderstattung ist evtl. beim Empfänger der Besteuerung zu unterwerfen. Der Empfänger hat Kopien zur Kilometergelderstattung aufbewahren, um dem Finanzamt die gefahrenen Kilometer nachweisen zu können.
Flugkosten: Die Inanspruchnahme ist besonders zu begründen. Der Abrechnung ist der Durchschlag des Flugscheins, nicht die Rechnung des Reisebüros beizufügen.

Tagegelder:
Abwesenheit

  • - von 24 Std. = 24,- EUR
  • - weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden = 12,- EUR
  • - bei Mehrtagereisen für An- und Abreisetag je 12,- EUR

Übernachtungskosten: Gegen Vorlage der Hotelrechnung werden die Übernachtungskosten für eine Übernachtung im Einzelzimmer übernommen.

Bitte beachten Sie: Abweichungen von den genannten Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Schatzmeister vor Reiseantritt.
Die Abrechnung kann nur bis spätestens 3 Monate nach Reiseende erfolgen.
Bei Reisen, für die mehrere Kostenträger in Frage kommen, müssen die Kosten ordnungsgemäß zugeordnet und ihre Aufteilung ausreichend begründet werden.

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