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Bundes-land

Berufserfahrung/ Zulassungsvoraussetzungen

für Fachseminar/Lehrgang/
Refendariat

Erläuterungen

Quelle

Internet

BW

2jährige hauptberufliche tierärztliche Vollzeittätigkeit

12 Schlachttage Schlachthof,
20 Tage Untersuchungsamt,
40 Tage Veterinärbehörde – davon mind. 20 Arbeitstage Veterinäramt
 

Fachseminar und Prüfung i.d.R. in zwei Blöcken:
Januar – März
September – Oktober
3 Monate mit 320 Unterrichtsstunden

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen
Raum und Verbraucherschutz über den
Lehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst, (Prüfungsordnung für den
tierärztlichen Staatsdienst–PrOtS)
(GBl. Nr. 6 vom 17. April 2015 S. 184 ff)

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/ausbildung-und-karriere/aus-und weiterbildung/akadvet/tieraerzt-licher-staatsdienst/

BY

mind. 2jährige hauptberufliche tierärztliche Tätigkeit, davon mindestens neun Monate an einer

Behörde der bayerischen Veterinärverwaltung oder vergleichbar in anderen Bundesländern 

neukonzipierter Amtstierarztlehrgang: berufsbegleitende Weiterbildung im Blended-Learning-Format (Kombination aus Präsenz- und Fernlernen) Dauer: 8 Module in 3 Blöcken in 18 Monaten

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

(FachV-VetD) vom 6. August 2002
GVBl 2002, 370, Änderung(§ 2 V v. 10.3.2011,
126) in Kraft ab: 30.08.2014

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZAPO_vet-12

https://www.lgl.bayern.de/downloads/aus_fort_weiterbildung/
doc/fachv_vetd.pdf

BB

mindestens 3 Jahre tierärztliche Tätigkeit:
6 Monate Nutztierpraxis,6 Monate Veterinär- und Lebens- mittelüberwachung, 1 Monat in staatlichem Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt/ vergleichbarer Einrichtung

Fachseminar mit mindestens 320 Unterrichtseinheiten

Verordnung über die Prüfung zur Ausübung
der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinär-
verwaltung (Amtstierärzteprüfungsverordnung
- ATäPrüfV)
vom 6. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 22], S.426)

https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212416

BE

12 Monate tierärztliche Tätigkeit, davon mindestens 6 Monate tierärztliche Praxis.

Weiterbildung zum FTA Öffentliches Veterinärwesen.
Erfolgreiche Prüfung (auch in anderen Bundesländern) wird zum Erwerb der Laufbahn- befähigung anerkannt

http://www.tieraerztekammer-berlin.de/gesetze-und-verordnungen/kammerrecht/10-weiterbildungsordnung.html

HE

Hessen hat keine eigenen
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

 

In anderen Bundesländern erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfungen werden i.d.R. anerkannt

MV

mindestens 1 Jahr hauptberuflich als Tierarzt

tätig war, davon mind.6 Monate Großtierpraxis

24 monatiger
Vorbereitungsdienst

 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den amtstierärztlichen Dienst im zweiten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der
Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen
Dienstes in Mecklenburg Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung amts-
tierärztlicher Dienst - APOAmtsTA M-V) vom
2. Juni 2016
http://www.landesrecht-mv.de

NI

 

24 monatiger
Vorbereitungsdienst

 

 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den amtstierärztlichen Dienst in der
Laufbahn der Laufbahn-gruppe 2 der
Fachrichtung Gesundheits- und soziale
Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)

Vom 3. Dezember 2012 (Nds.GVBl. Nr.30/
2012 S.535) -
http://www.schure.de

NRW

mindestens 1 Jahr hauptberuflich als Tierarzt

tätig war, davon mind.6 Monate Großtierpraxis

24 monatiger
Vorbereitungsdienst

 

 

Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen
Dienstes in der Veterinärverwaltung im
Land Nordrhein-Westfalen (VAPVet)
(
SGV. NRW.)  mit Stand vom 
5.12.2017,
https://recht.nrw.de/

RP

Rheinland-Pfalz hat keine eigenen
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

 

In anderen Bundesländern erfolgreich
abgelegte Laufbahnprüfungen werden
i.d.R. anerkannt

SH

Schleswig-Holstein hat keine eigenen
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

 

In anderen Bundesländern erfolgreich
abgelegte Laufbahnprüfungen werden
i.d.R. anerkannt

SL

Das Saarland hat keine eigenen
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

 

In anderen Bundesländern erfolgreich
abgelegte Laufbahnprüfungen werden
i.d.R. anerkannt

SN

zwei Jahre hauptberuflich Tierarzt
6 Monate Nutztierpraxis,
6 Monate Veterinäramt
1 Monat Untersuchungseinrichtung

 

Weiterbildung zum FTA für Öffentliches Veterinärwesen.
Erfolgreiche Prüfung dient zum Erwerb der Laufbahnbefähigung.

Verordnung des Sächsischen Staats-
ministeriums für Soziales und Ver-
braucherschutz über die Weiterbildung
und Prüfung für Tierärzte im
Verwaltungsdienst des Öffentlichen
Veterinärwesens im Freistaat
Sachsen (Sächsische Tierarzt-
weiterbildungsverordnung
Öffentliches Veterinärwesen
SächsTierarztWÖVetVO) vom
16.Oktober 2009 (SächsGVBl.
2010 S. 8)

https://www.revosax.sachsen.de/

LSA

mind. 2 Jahre Tierarzt tätig war, davon mind. 6 Monate

in Großtierpraxis

 

24 monatiger
Vorbereitungsdienst

 

 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Veterinär-dienstes im Lande Sachsen-Anhalt (APVOhöhVetD)

Vom 1. Februar 1993, Änderung
(GVBl. LSA S. 648, 677)

https://amtstierarzt.de/aufgaben-und ausbildung/ausbildungsverordnungen-der-laender-fuer-den-tieraerztlichen-staatsdienst/159-2011-sachsen-anhalt-pruefung-fuer-die-laufbahn-des-hoeheren-veterinaerdienstes

TH

mindestens 1 Jahr hauptberuflich als Tierarzt

tätig war, davon mind. 6 Monate Großtierpraxis

24 monatiger
Vorbereitungsdienst

 

Thüringer Gesetz über die Lauf-
bahnen der Beamten
http://landesrecht.thueringen.de
Höherer Veterinärdienst gehört zur
Laufbahn des
„ärztlichen und gesundheitswissen-
schaftlichen Dienst“

Stand: 2017

In den Stadtstaaten Bremen und Hamburg sowie in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gibt es keine Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

Grundlegende Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist die Approbation als Tierarzt/Tierärztin in der Bundesrepublik Deutschland.

Einstellung als Beschäftigte: Voraussetzungen idR „erwünscht“ Gehalt gem. TVöD: ab E13/E14
Einstellung als Beamte: Voraussetzungen idR „erwünscht“ Gehalt gem. Besoldungstabelle ab A13

1. Amtstierarzt/amtlicher Tierarzt/tierärztlicher Referent Voraussetzungen idR „erwünscht“ Besoldung gem. Tabelle A13
2. Leiter des Veterinäramtes, Stellvertreter des Veterinäramtsleiters: Voraussetzung: Laufbahnbefähigung für den höheren tierärztlichen Dienst („Kreiskurs“) Besoldung gem. Tabelle >A14

BW = Baden-Württemberg / BY = Bayern / BB = Brandenburg / BE = Berlin / HE = Hessen / MV = Mecklenburg-Vorpommern / NRW = Nordrhein-Westfalen / NI = Niedersachsen / SN = Sachsen / LSA = Sachsen-Anhalt / TH = Thüringen 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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