Die Kennzeichnungspflichten für Equiden wurden dem Stand der Wissenschaft und dem Gebot des Tierschutzes entsprechend in Rechtsvorschriften umgesetzt. Daraus resultiert unter dem Aspekt der Lebensmittelsicherheit, dass in jedem Schlachttierkörper der subkutan im Halsbereich implantierte Mikrochip / Transponder sicher entfernt wird.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 haben die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass ihrer Verantwortung unterfallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs keine physikalischen Gefahrenquellen, wie Fremdkörper, enthalten.
Insoweit haben sie dafür Sorge zu tragen, dass in Schlachtkörpern geschlachteter Pferde enthaltene Mikrochips/Transponder vor der amtlichen Fleischuntersuchung zuverlässig entfernt werden. Um dies zu gewährleisten, haben sie entsprechende HACCP-gestützte Verfahren zu implementieren und anzuwenden.
Die zuständigen Behörden, hier die amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten, haben ihrerseits im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie im Rahmen der Fleischhygieneüberwachung zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer dieser
Verantwortung nachkommen. Auf die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 wird verwiesen.
Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV), Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) hat in ihrer 21. Sitzung im Mai 2013 diese Rechtsauslegung bestätigt und einen entsprechenden Beschluss gefasst.